Lichtlöscherzunft Immense
Statuten
Art. 1 Zweck
Art. 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglied ist, wer durch das Zunftbot aufgenommen wurde und den Jahresbeitrag bezahlt. Ausnahme für die Aufnahme, siehe Punkt 2.6.
2.2 Der Austritt erfolgt schriftlich auf Ende des Vereinsjahres.
2.3 Mitglieder, die dem Ansehen und Interesse der Zunft zuwiderhandeln, können am Zunftbot ausgeschlossen werden.
2.4 Jedes Mitglied kauft das Zunftabzeichen, das bei offiziellen Anlässen getragen werden muss.
2.5 Wer sich besonders für die Zunft verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Zunftrates am Zunftbot zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2.6 Kinder bis 16 Jahre werden als Jungzünftler aufgenommen, sofern mindestens ein Elternteil Mitglied der Zunft ist und diese es wünschen. Die Jungzünftler werden separat durch den Zunftrat als Jüngzünftler-Mitglieder geführt und haben bis zu Ihrem 16. Geburtstag kein Stimmrecht, sie sind vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit. Die Jungzünftler werden ab dem 16. Geburtstag automatisch als Zunftmitglied aufgenommen und erhalten im Folgejahr die erste Zunftmitglieder-beitrags Rechnung.
Art. 3 Zunftbot (Generalversammlung)
3.1 Das Zunftbot ist das oberste Organ. Es ist zuständig für:
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Zunftmeisters und des Zunftvaters bzw. der Zunftmutter
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entgegennahme des Revisorenberichtes
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Wahl des Zunftrates und der Rechnungsrevisoren
i) Wahl des Zunftvaters bzw. der Zunftmutter
j) Entgegennahme des Jahresprogramms
3.2 Die Einberufung eines ausserordentlichen Zunftbots erfolgt, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Das Zunftbot ist innert nützlicher Frist durchzuführen. Nach Bedarf kann auch der Zunftrat ein ausserordentliches Zunftbot einberufen.
Art. 4 Zunftrat (Vorstand)
Der Zunftrat führt die laufenden Geschäfte der Zunft. Beschlussfähig ist der Zunftrat, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er legt am Zunftbot einen Jahresbericht und die Jahresrechnung vor. Der Zunftrat besteht aus mind. 3 und max. 7 Mitgliedern und wird am Zunftbot für zwei Jahre ins Amt gewählt. Wiederwahl ist statthaft:
– Zunftmeister
– Zunftschreiber
– Säckelmeister
– bis 4 Beisitzer
4.1 Zunftmeister und Zunftschreiber, als grundsätzlich zeichnende Mitglieder zu zweien, sollen nicht miteinander in die Wiederwahl kommen.
Die Wahlaufteilung und Aufgaben innerhalb des Zunftrates bestimmt dieser selbst.
4.2 In finanziellen Angelegenheiten zeichnen Zunftmeister und Säckelmeister zu zweien.
4.3 Wird während der Amtsdauer eine Ersatzwahl nötig, so vollendet der Neugewählte die Amtsdauer seines Vorgängers.
4.4 Der Zunftrat kann Aufgaben delegieren.
4.5 Der Zunftrat besitzt für ausserordentliche Sachgeschäfte eine Ausgabenkompetenz von jeweils Fr. 1000.–.
Eine Änderung der Betragshöhe ist durch Zunftbotbeschluss möglich.
4.6 Bei einer Durchführung der Bescherung durch die Zunft fallen die Kosten nicht unter Punkt 4.5
Art. 5 Zunftoberhaupt / Fasnachtsleben
5.1 Ein Zunftvater oder eine Zunftmutter wird vom Zunftrat vorgeschlagen und von den Mitgliedern für ein Jahr zum Oberhaupt der Fasnacht gewählt. Er / Sie hat während seiner / ihrer Amtsdauer im Zunftrat beratende Stimme. Seine / ihre weiteren Aufgaben sind:
- Teilnahme an den offiziellen Anlässen der Zunft. Er / sie trägt die Insignien der Zunft (Hut, Kette und Stab).
- Bescherung der Kinder von Immensee sowie der Bewohner des Alters- und Pflegeheims Sunnehof.
Der Zunftvater/die Zunftmutter steht im Folgejahr dem Nachfolger als Zunftweibel beratend zur Verfügung.
Der Zunftrat übernimmt dann die Organisation und Durchführung der Bescherung auf Kosten der Zunft.
Art. 6 Revisoren
6.1 Die zwei Rechnungsrevisoren gehören dem Zunftrat nicht an.
6.2 Sie werden abwechselnd für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft.
6.3 Wird während der Amtsdauer eine Ersatzwahl nötig, so vollendet der Neugewählte die Amtsdauer seines Vorgängers.
6.4 Sie erstellen jährlich einen Revisorenbericht zu Handen des Zunftbots.
Art. 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 8 Insignien
Die Insignien der Zunft werden beim Zunftvater /bei der Zunftmutter oder in einem öffentlichen Lokal aufbewahrt.
Art. 9 Haftung
Für alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Zunft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10 Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss des Zunftbots notwendig, der mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Art. 11 Auflösung der Zunft
11.2: Zur Auflösung der Zunft bedarf es eines Beschlusses am Zunftbot mit mindestens zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden
Zunftmitglieder.
11.2: Bei Auflösung der Zunft ist das Vereinsvermögen (flüssige Mittel) zu spenden an:
- Klausengesellschaft Immensee
- sonstige gemeinnützige Institutionen in der Schweiz
11.3 Die Insignien der Zunft werden sofern möglich im Heimatmuseum Küssnacht deponiert.
11.4 Bei einem Auflösungsentscheid ist eine aus 3 Mitglieder bestehende Liquidatoren-Gruppe zu wählen, welche die Auflösung des Vereines
(Finanzen/Material/Lager etc.) organisiert und durchführt. Sie orientieren die Mitglieder nach dessen Abschluss schriftlich.
Art. 12 Schlussbestimmung
Durch die Genehmigung dieser Statuten werden diejenigen vom 7. Januar 2022 und alle seither erlassenen Vereinsbeschlüsse, welche mit diesen Statuten im Widerspruch stehen, ausser Kraft gesetzt.
Toni Achermann
Fredy Schnüriger